AGB

§1 Allgemein

  1. Diese AGB gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen der Yukatel GmbH, Yuka-Platz 1, 63303 Dreieich (im Folgenden „Yukatel“) mit dem Kunden in Zusammenhang mit den Leistungen M2M Allnet und der Inanspruchnahme von Machine-to-Machine-Telekommunikationsdienstleistungen. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Yukatel nur an, wenn deren Einbeziehung in den Vertrag ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

  2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden, also insbesondere an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Privatkunden werden nicht beliefert. Der Kunde hat Yukatel stets seine Umsatzsteuernummer mitzuteilen. Hat der Kunde auch nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung keine wirksame Umsatzsteuernummer bekannt gegeben, ist Yukatel berechtigt, von dem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

  3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Zwischen dem Kunden und Yukatel gelten in Bezug auf alle vertragsgegenständlichen Produkte von Yukatel ausschließlich die nachstehend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

  4. Diese AGB gelten zusätzlich zu einem Einzelauftrag und/oder einem Rahmenvertrag, wenn dort auf die vorliegenden AGB Bezug genommen wird.

    Mit Zustimmung der AGB von M2M Allnet, bestätigen Sie die Zusendung des Newsletters von M2M Allnet. Bei einem Vertragsende muss der Newsletter zusätzlich abbestellt werden.  Hierfür reicht eine kurze Mitteilung an info@m2m-allnet.com völlig aus.

§ 2 Definitionen

  1. M2M-Allnet

    ist ein Geschäftsbereich der Yukatel GmbH mit Sitz Yuka-Platz 1, 63303 Dreieich.

  2. Rates

    sind Vertragsbestandteile, mit denen Yukatel für das Erbringen von bestimmten Leistungen spezielle Bedingungen, Preise und Fristen im Rahmen des Vertrages zwischen Yukatel und dem Kunden festlegt.

    Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, bestehen M2M-Leistungen aus folgenden Inhalten:

    – Bereitstellung einer oder mehrerer M2M-Plattformen, die die Verwaltung von Einzelaufträgen, Rahmenverträgen, SIM-Karten, eSIMs sowie Anwendungs- und/oder Kundendaten durch den Kunden ermöglichen und/oder

    – Veräußerung von SIM-Karten und/oder eSIMs, Datenkommunikation und Verbindungen (über Mobilfunknetz(e) und VPN) zwischen M2M-Geräten und einem adressierten Ziel (Kunden-VPN, Server oder M2M-Plattform).
    Alle Rechte einschließlich der Einräumung von einfachen, nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren, nicht unterlizenzierbaren, befristeten Nutzungsrechten für durch Yukatel auf der SIM-Karte installierte Software und/oder auf eSIMs vorgenommenen Programmierungen liegen bei Yukatel. Yukatel ist auf Grund technischer Änderungen zum Austausch der SIM-Karte(n) gegen jeweils eine Ersatzkarte sowie zur Umprogrammierung von eSIMs berechtigt. Der Kunde ist in angemessenem Umfang verpflichtet, bei dem Austausch mitzuwirken.

  3. Preise

    – Sofern nichts Gegenteiliges / Anderweitiges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich alle angegebenen Preise netto zuzüglich Fracht, Verpackung und Nebenkosten. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

    – Bei Überschreitung des vereinbarten und in der Rechnung genannten Zahlungsziels ist Yukatel berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  4. Roaming

    Yukatel bietet seinen Kunden unterschiedliche Roaming-Leistungen, insbesondere National Roaming und EU-Roaming

    – Unter National Roaming im Sinne dieses Vertrages versteht man die Möglichkeit, im Inland neben dem Netz des eigenen Anbieters die Mobilfunknetze anderer Betreiber nutzen zu dürfen. Yukatel stellt dies, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, seinen Kunden inkludiert und ohne Aufpreis zur Verfügung.

    – Unter EU-Roaming im Sinne dieses Vertrages wird ein sog. „Roam-like-Home“ verstanden. Der Kunde kann die Karten in allen EU-Ländern zu den vertraglich vereinbarten Preisen nutzen (Volumen, SMS, Preis für jedes weitere MB)

§3 Zustandekommen der Verträge

  1. M2M-Telekommunikationsdienstleistungen werden zwischen den Parteien über Einzelaufträge, ggfs. unter Bezugnahme auf einen gesonderten (Rahmen-) Vertrag, vereinbart. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen, der jeweilige Einzelauftrag und ggf. ein gesonderter Rahmenvertrag sowie sonstige, zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, werden im Folgenden gemeinsam vereinfachend als „Vertrag“ bezeichnet.

  2. Yukatel stellt seinem Kunden die Karten für die M2M-Leistungen in den jeweils angefragten Ländern zur Verfügung. Der Kunde weiß, dass die Konditionen und Preise je nach gewünschtem Land variieren können.

  3. Die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringt Yukatel nach Maßgabe der
    1. zwingend gesetzlichen Regelungen

    2. den im Rahmenvertrag getroffenen Regelungen

    3. den im Einzelvertrag getroffenen Regelungen sowie

    4. den in diesen AGB getroffenen Regelungen.

  4. Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang einer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Bereitstellung der Leistung (Freischaltung der vom Kunden zu erwerbenden (e)SIM-Karte oder Programmierung der in den Endgeräten des Kunden eingebetteten SIM-Karten (eSIM) zur Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen) durch Yukatel zustande. Yukatel ist nicht verpflichtet, einen Antrag des Kunden anzunehmen.

  5. Yukatel bietet seinen Kunden verschiedene Datenpakte und verschiedene Vertragslaufzeiten (von 1 bis 24 Monaten) an. Der Umfang des Datenpaketes/ der Datenpakete und die Laufzeit bestimmt sich nach den jeweiligen festgelegten Bedingungen in den mit dem Kunden abgeschlossenen Einzel- und/oder Rahmenverträgen.

§ 4 Pooling, sonstige buchbare Optionen

  1. Yukatel bietet seinen Kunden auch das sog. „Pooling im Tarif“ an. Hierbei bucht der Kunde ein bestimmtes Gesamt-Datenvolumen, welches von mehreren Karten gleichzeitig genutzt werden kann. Bucht bspw. der Kunde 10 Karten mit jeweils einem Datenvolumen von 1 GB, stehen dem Kunden im Rahmen des Pooling insgesamt 10 GB Datenvolumen zur Verfügung. Auf den jeweiligen Karten kann im Rahmen des Poolings grds. auch mehr als das eigentliche vorgesehene Datenvolumen verbraucht werden, jedoch nur bis zur max. Höhe des gebuchten Volumens. Der Kunde erkennt an, dass in solch einem Fall das über die weiteren Karten nutzbare Datenvolumen geringer ausfallen kann.

    Soweit der Kunde im Rahmen des Poolings das von ihm gebuchte Datenvolumen überschreitet, hat der Kunde einen festgelegten Preis je weiterer verbrauchter MB zu zahlen. Der konkrete Preis je MB ergibt sich gemäß der Einzel- und/oder Rahmenverträge.

    Ist in den Einzel- und/oder Rahmenverträgen kein „Pooling im Tarif“ vereinbart, gilt das gebuchte Datenvolumen jeweils kartenbezogen. Bei einer Überschreitung des vereinbarten Datenvolumens wird auch hier ein festgelegter Preis je weiterem verbrauchten MB-Datenvolumen je Karte berechnet. Der konkrete Preis je MB ergibt sich auch hier gemäß der Einzel- und/oder Rahmenverträge.

  2. Soweit der Kunde über die zur Verfügung stehenden Karten SMS (Short Message Service) versendet, werden diese zusätzlich zum Preis je Karte berechnet und sind nicht automatisch inkludiert. Der Preis je SMS ergibt sich aus den vereinbarten Einzel- und/oder Rahmenverträgen.

  3. Soweit der Kunde bereits M2M-Telekommunikationsdienstleistungen bei Yukatel gebucht hat, muss er im Falle der Bestellung weiterer Karten / Dienstleistungen unter Beibehaltung der gebuchten Konditionen und Preise keinen neuen Einzel- / Rahmenvertrag unterzeichnen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der Kunde seine (weitere) Bestellung schriftlich mitteilt. Ein neuer Vertrag auf Basis der bereits geschlossenen Einzel-/Rahmenverträge kommt in diesem Fall automatisch zu Stande.

  4. Sollte der Kunde (weitere) M2M- Telekommunikationsdienstleistungen buchen und hierbei in den Konditionen (Datenvolumen, Preise, etc.) von den bisherigen Bestelllungen abweichen, ist ein neuer Einzel-/Rahmenvertrag zu unterzeichnen.

§ 5 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass sich die von ihm und/oder seinen (End-) Kunden eingesetzten M2M-Geräte an Standorten befinden, an denen eine ausreichende Abdeckung der/des von Yukatel angebotenen Mobilfunknetze/s besteht. Der Kunde wird daher anhand von bei Yukatel eingeholten Auskünften die Netzversorgung am jeweiligen Standort des jeweiligen Funkmoduls überprüfen. Der Kunde trägt zudem dafür Sorge, dass die von ihm und/oder seinen (End-) Kunden genutzten M2M-Geräte für den Einsatz der übergebenen SIM-Karten bzw. eSIMs geeignet, mit dem/den von Yukatel angebotenen Mobilfunknetz/en kompatibel sind und zu dem vom Kunden gewünschten Zweck eingesetzt werden können. Soweit vorgenannte Mitwirkungspflichten des Kunden nicht erfüllt werden, wird Yukatel von ihren entsprechenden Verpflichtungen aus dem Vertrag frei, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche – gleich welcher Art und welchem Rechtsgrund – gegen Yukatel zustehen.

  2. Dem Kunden obliegt es die PIN (Personal Identification Number) der jeweiligen SIM-Karte oder eSIM, die ihm von Yukatel mitgeteilt wird, nach Zugang unverzüglich in eine von ihm selbstgewählte PIN umzuändern. Für den Fall, dass SIM-Karten oder eSIMs mit deaktivierter PIN-Abfrage (d.h. ohne PIN) ausgehändigt werden, haftet der Kunde für sämtliche Schäden, die aufgrund von Missbrauch dieser SIM-Karten und/oder eSIMs durch ihn oder durch Dritte entstehen.

  3. Der Kunde wird die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen weder mittelbar noch unmittelbar für high risk activities einsetzen, also insbesondere im Zusammenhang mit Nukleareinrichtungen, Chemiebetrieben, der Steuerung oder Überwachung von Luftverkehrsfahrzeugen, Kommunikationssystemen, direkten Lebensunterstützungsgeräten, Waffensystemen, medizinischen Dienstleistungen, autonomen Fahren oder sonstigen Produkten oder Dienstleistungen, bei welchen ein Fehler der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen zur Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder hohen Vermögensschäden führen kann.

  4. Für den Fall einer Weitergabe/Weitervermarktung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen von Yukatel durch den Kunden an seine (End-) Kunden, ist der Kunde für die Weitervermarktung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen an seine (End-) Kunden und für alle Pflichten verantwortlich, die sich aus den zwischen dem Kunden und seinen (End-) Kunden getroffenen Vereinbarungen ergeben. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er die sich aus dem mit Yukatel geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten auch gegenüber seinen (End-) Kunden durchsetzen kann. Zusätzlich zu den die (End) Kunden betreffenden Regelungen in dem mit Yukatel geschlossenen Vertrag, ist der Kunde insbesondere verantwortlich für die stets angemessene und unverzügliche Interaktion mit seinen (End-) Kunden, wie z.B. die Kundenbetreuung und den Abrechnungsprozess gegenüber seinen (End-) Kunden, die angemessene und unmittelbare Reaktion auf Problemberichte seiner (End-) Kunden, die Durchführung einer Erstdiagnostik zu etwaigen Störungsmeldungen seiner (End-) Kunden zur Behebung der Störung oder anschließenden Weiterleitung der Störungsmeldung an Yukatel, sofern sich die Störung auf den Zugriff (i) der (End-) Kunden des Kunden auf die M2M-Funktionen bezieht oder wenn die Unregelmäßigkeit sich auf Bestandteile der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen bezieht; (ii) jeglicher erforderlicher Dritter, wenn die Unregelmäßigkeit sich auf einen beteiligten Dritten bezieht.

  5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Daten für die Beauftragung von M2M-Telekommunikationsdienstleistungen, die ggf. auch die genauen Angaben und Anforderungen der (End-) Kunden des Kunden enthalten, richtig und vollständig sind.

  6. Sämtliche M2M-Geräte die vom Kunden bereitgestellt und genutzt werden, müssen mit den M2M-Telekommunikationsdienstleistungen von Yukatel kompatibel sein. Der Kunde wird stets ausschließlich von Yukatel erhaltene SIM-Karten oder eSIMs in ein M2M-Gerät einsetzen, um die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen von Yukatel in Anspruch zu nehmen. Die VPN- Ausstattung des Kunden und/oder seines (End-) Kunden muss jeweils die Anforderungen für die Verbindung mit dem mobilen VPN von Yukatel erfüllen. SIM-Karten und eSIMs, die von Yukatel für die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen bezogen werden, sind nur mit den vertraglich vereinbarten M2M-Telekommunikationsdienstleistungen kompatibel.

  7. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er alle gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der die Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf die Anforderung der M2M-Geräte und/oder sonstiger Ausrüstung, stets erfüllt sowie dafür, Yukatel alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Yukatel vernünftigerweise in Verbindung mit dem Vertrag und der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen benötigt.

  8. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen nur im Rahmen der vertraglich getroffenen Regelungen zu nutzen. Der Kunde ist für jegliche vertragswidrigen und/oder unangemessene Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen durch den Kunden und/oder durch seine (End-) Kunden verantwortlich.

  9. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass durch ihn und seine (End-) Kunden alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie aufsichtsbehördliche Anforderungen, denen die Nutzung und der Vertrieb der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen unterliegen, stets eingehalten werden; insbesondere ist er für die Erteilung oder den Erhalt einer erforderlichen Zulassung, Bestätigung oder Genehmigung in den jeweiligen Gerichtsbarkeiten, in denen die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen genutzt werden, verantwortlich.

  10. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Dritten Zusicherungen, Gewährleistungen oder Verpflichtungen zu erteilen bzw. einzugehen, die den Vertrag verfälschen oder ihm entgegenstehen. Sofern vertraglich gesondert vereinbart, ist der Kunde berechtigt, mit seinen (End-) Kunden Verträge über die Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen zu schließen, sofern und soweit er sicherstellt, dass Yukatel ihre ggf. gegenüber Behörden, Gerichten und/oder sonstigen Stellen bestehenden Pflichten (Auskunfts-, Überwachungs-, oder vergleichbare Pflichten) uneingeschränkt erfüllen kann. Insbesondere muss der Kunde jederzeit in der Lage sein, die Personen in der M2M-Telekommunikationsdienstleistungenskette, für die die M2M-Kommunikation erbracht wird, bzw. die (juristischen und natürlichen) Personen, die die SIM-Karten und eSIMs nutzen, in Textform benennen zu können.

  11. Bezüglich der vom Kunden (und/oder seinen Kunden) auf M2M-Plattformen oder sonst übermittelten Inhalte, Informationen und/oder Kommunikation trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Der Kunde wird Yukatel gegen alle Ansprüche, Maßnahmen, Forderungen, Schäden und Haftungsverpflichtungen (einschließlich der Anwaltskosten) verteidigen, absichern und schadlos stellen, die Dritte gegen Yukatel (gleich aus welchem Rechtsgrund) gelten machen und auf einer vertragswidrigen, rechtswidrigen oder strafbaren Nutzung durch den Kunden oder dessen (End-) Kunden oder mit einem rechtswidrigen Inhalt der vom Kunden und/oder dessen (End-) Kunden gespeicherten, heruntergeladenen, hochgeladenen oder auf andere Weise übertragenen Daten beruhen oder damit im Zusammenhang stehen.

  12. Eine ID-Zuordnung von einzelnen SIM-Karten oder eSIMs zu bestimmten Personen hat grundsätzlich auf den eigenen Systemen des Kunden zu erfolgen. Sofern der Kunde auch auf einer M2M-Plattform eigenmächtig eine ID-Zuordnung von einzelnen SIM-Karten oder eSIMs zu bestimmten Personen vornimmt, geschieht dies in eigener Verantwortung des Kunden. Yukatel weist darauf hin, dass hierfür die Einwilligung der betroffenen Personen sowie die Zustimmung eines Betriebsrats erforderlich sein kann.

  13. Yukatel übernimmt auch insofern keine Gewähr für die Richtigkeit der auf der oder durch die M2M- Plattform(en) des Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte, eine diesbezügliche Haftung von Yukatel ist dementsprechend ausgeschlossen. Die unter § 13 (Haftung) getroffenen Regelungen bleiben hiervon unberührt.

  14. Der Kunde erkennt an, dass bei der Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen eine Verarbeitung der Daten auf der Plattform von Yukatel, soweit im Vertrag bestimmt, (auch) auf einer weiteren Plattform (ggfs. der eines Drittanbieters) erfolgt. Soweit hier eine Datenübermittlung erfolgt, erklärt sich der Kunde mit dieser bereits jetzt ausdrücklich einverstanden.

  15. Der Kunde verpflichtet sich, sofern er Passwörter für SIM-Karten erhält, diese geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. (End-) Kunden des Kunden sind insofern jedoch keine Dritte.

    Sobald der Kunde eine betrügerische Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen vermutet, oder feststellt, dass eine SIM-Karte oder ein M2M-Gerät, das eine SIM-Karte oder eine eSIM enthält, gestohlen wurde oder verloren gegangen ist oder dass eine Person die SIM-Karte, die eSIM und/oder die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen auf vertragswidrige oder gesetzeswidrige Weise benutzt, wird er, unmittelbar nachdem er den Betrug, Verlust oder Diebstahl oder Missbrauch festgestellt hat, Yukatel benachrichtigen. Darüber hinaus muss der Kunde unverzüglich die Abschaltung der betroffenen SIM-Karte(n) und der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen vornehmen. Der Kunde ist für alle Kosten und Verfahren verantwortlich, die durch die missbräuchliche oder betrügerische Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen durch den Kunden, seine (End-) Kunden oder die Nutzer entstehen. Die Nachbildung oder das Klonen von physischen Zugangsgeräten oder elektronischen Kennzeichnungen zur Ermöglichung mehrerer Sessions ist untersagt. Yukatel kann die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen unverzüglich und ohne vorherige Benachrichtigung einstellen oder abändern, wenn sie feststellt, dass die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen in betrügerischer Absicht benutzt wird. Der Kunde muss bei der Ermittlung und Behebung der Ursachen mit Yukatel zusammenarbeiten.

  16. Der Kunde ist für alle Einbauten, Installationen oder Montagen verantwortlich, die er vornimmt, um von Yukatel überlassene SIM-Karten in M2M-Geräte, sonstige Hardware oder Module zu integrieren, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dies gilt entsprechend auch für den Fall des Austauschs fehlerhafter SIM-Karten.

  17. Der Kunde verpflichtet sich,
    1. die von Yukatel erbrachten M2M-Telekommunikationsdienstleistungen nicht missbräuchlich zu nutzen und/oder durch seine (End-) Kunden nutzen zu lassen, also insbesondere keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen, Sachen und sonstige Leistungen zu übersenden, wie z. B. unerwünschte und unverlangte Werbung per E-Mail, Fax, Telefon oder SMS oder nicht gesetzeskonforme Einwählprogramme. Ferner dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder veröffentlicht werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden,

    2. keine Verbindungen herzustellen,

      – die dem Zweck dienen, dass der Kunde oder ein Dritter aufgrund der Verbindung und/oder aufgrund der Verbindungsdauer Auszahlungen oder andere Gegenleistungen erhalten soll (z.B. Gegenleistungen für Anrufe zu Chatlines oder Werbehotlines);

      – die nicht der direkten Kommunikation zu einem anderen Teilnehmer dienen, sondern nur zum Zweck des Verbindungsaufbaus und/oder der Verbindungsdauer;

    3. die nationalen und internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.

  18. Der Kunde ist verpflichtet, stets, sämtliche einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten, sowie zu klären, ob seine Leistungen im Land des Sitzes seines (End-) Kunden als ein (Telekommunikations-) Dienst einzuordnen ist, der einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung und/oder Registrierung bedarf. Der Kunde hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende weitere Verpflichtungen erfüllt werden. Sollte eine Behörde gegenüber dem Kunden und/oder dessen (End-Kunden) Zweifel an der Zulässigkeit permanentem Roamings zum Ausdruck bringen, wird der Kunde Yukatel von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die geltend gemacht werden, wenn der Kunde gleichwohl entsprechende Leistungen in den entsprechenden Ländern in Anspruch nimmt. Von diesem Freistellunganspruch sind auch etwaige Rechtsberatungskosten in angemessener Höhe erfasst.

  19. Sofern landesspezifische regulatorische Auflagen oder lokale Behörden es für permanentes Roaming erfordern, stellt der Kunde unverzüglich Yukatel die notwendigen Informationen über die Nutzung von permanentem Roaming im betreffenden Land bereit (z. B. Kopien der für Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Informationen über die genutzten Geräte, Registrierung und Zuordnung von SIM-Karten – gem. MSISDN, IMSI – zu einzelnen Geräten usw.). Sofern erforderlich, benennen der Kunde und Yukatel jeweils einen lokalen Ansprechpartner.

  20. Vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen in § 61 Absatz 3 ff. TKG ist Yukatel berechtigt, die dem Kunden bereitgestellten Dienste bei Vorliegen eines der nachfolgend beschriebenen Umstände bis zu dessen Behebung teilweise oder vollständig auszusetzen (sperren), namentlich wenn

      1. der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Verzug ist, sofern Yukatel die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Rechtsschutzmöglichkeiten des Kunden vor den Gerichten hingewiesen hat;

      2. die Kündigung des Vertrages wirksam geworden ist;

      3. es im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungsmonaten zu einer besonderen Steigerung des Nutzungsaufkommens kommt und auch die Höhe der Entgeltforderung von Yukatel entsprechend ansteigt und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird;

      4. Yukatel ist ferner berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten die jeweilige Leistung auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Die Regelung des TKG zur Sperre von Rufnummern bleibt hiervon unberührt. Ebenfalls unberührt bliebt die Regelung des § 164 Absatz 1 TKG. Das Recht von Yukatel die Dienstleistungen in anderer gesetzlich zulässiger Weise auszusetzen, bleibt ebenfalls unberührt.

    Die Sperre wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Dienstleistungen beschränkt (z. B. die betroffene(n) Rufnummer(n)). Die Dienstleistungen dürfen nur gesperrt werden, solange der Grund für die Sperre besteht. Eine Vollsperrung des Netzzugangs, die auch ankommende Telekommunikationsverbindungen beinhaltet, ist frühestens eine (1) Woche nach Sperrung abgehender Verbindungen möglich.

    Der Kunde ist verpflichtet, die ihm gelieferten SIM-Karten und eSIMs unverzüglich nach Anlieferung zu testen, damit die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen von Yukatel gewährleistet ist. Der Kunde wird Yukatel unverzüglich darüber informieren, wenn er hierbei beschädigte, nicht oder nicht ordnungsgemäß funktionierende SIM-Karten und/oder eSIMs feststellt.

§ 6 Weitere Nutzungsbedingungen „Telefonnummern“

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die von Yukatel überlassenen SIM-Karten und von Yukatel programmierten eSIMs nur zum Aufbau eigener M2M-Kommunikation zu nutzen und diese Verpflichtung seinen (End-) Kunden ebenfalls aufzuerlegen. Es ist ihm insbesondere nicht gestattet, mittels einer bereitgestellten SIM-Karte oder programmierte eSIM von einem Dritten hergestellte Verbindungen, gleich welcher Art und Herkunft, über Vermittlungs- oder Übertragungssysteme weiterzuleiten (z.B. „SIM-Boxing“).

    Der Kunde darf nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutz der Jugend verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen, keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte abrufen, speichern, Dritten zugänglich machen, auf Angebote mit solchen Inhalten hinweisen oder Verbindungen zu solchen Seiten bereitstellen (z.B. Hyperlinks). Der Kunde erkennt an, dass die unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen, z.B. unerwünschte und unverlangte Werbung per SMS etc. unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist.

  2. Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde gegen die Regelungen unter § 5 verstößt, ist Yukatel nach vorheriger Ankündigung berechtigt, sämtliche dem Kunden überlassenen SIM-Karten und programmierten eSIMs zu sperren.

  3. Der Kunde darf die Anlagen, die Netze, die Leistung und die Infrastruktur von Yukatel nicht vorsätzlich oder fahrlässig so stören, dass die Qualität, der von Yukatel erbrachten Leistungen eingeschränkt wird. Auf eine entsprechende Aufforderung hin muss der Kunde unverzüglich alle störenden Handlungen einstellen.

  4. Wenn eine Partei einen Gerichtsbeschluss bezüglich einer elektronischen Überwachung erhält, muss sie dem Gerichtsbeschluss Folge leisten und von der anderen Partei umgehend die technische Unterstützung verlangen, die für die Durchführung der elektronische Überwachung notwendig ist, und, soweit dies möglich ist, alle angemessenen Informationen zur Verfügung stellen, die die andere Partei bezüglich der Überwachung verlangt, einschließlich des Gerichtsbeschlusses, sofern der Partei, die die gerichtliche Anordnung erhalten hat, dies nicht gemäß den Bedingungen des Gerichtsbeschlusses untersagt ist.

  5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die vorgenannten Pflichten und Verbote stets auch durch seine (End-) Kunden erfüllt werden.

  6. Alle Nutzungsrechte an den Rufnummern, die an den Kunden mit den SIM-Karten oder eSIMs durch Yukatel vergeben werden, liegen bei Yukatel. Yukatel ist berechtigt, diese Rufnummern zu ändern, wenn hierfür unvermeidliche technische oder betriebliche Gründe vorliegen.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug

  1. Der Kunde kann zwischen unterschiedlichen Zahlungsweisen (monatlich/quartalsweise/jährlich) wählen. Die konkrete Zahlweise wird zwischen den Parteien einzel- und/oder rahmenvertraglich festgelegt. Monatlich wiederkehrende Entgelte werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die monatlichen nutzungsabhängigen Entgelte, die in einem Monat anfallen, werden demgegenüber nachträglich in Rechnung gestellt.

  2. Die Forderungen von Yukatel werden mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

    Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am vierzehnten Kalendertag nach Rechnungszugang wertgestellt sein. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht Yukatel den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Kalendertag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorabankündigung (Pre- Notification) vom vereinbarten Konto ab.

  3. Die Preise für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, stets ohne gesetzliche geschuldete Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe und anderer anfallender Steuern. Der Kunde ist verpflichtet, die auf der Rechnung aufgeführten Steuern selbst an die zuständigen Finanzbehörden abzuführen.

  4. Fällt der Tag der Bereitstellung des Mobilfunk-Anschlusses nicht auf den Beginn eines Monats, werden die monatlichen Preise für den Rest des Monats anteilig berechnet. Der Preis wird dabei für jeden zu berechnenden Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.

  5. Bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes werden ab diesem Zeitpunkt die Preise entsprechend geändert.

  6. Yukatel ist bemüht, daten- und nutzungsbezogene Entgelte eines Monats im jeweils folgenden Monat in Rechnung zu stellen. Allerdings kann es im Rahmen der gesetzlichen Regelverjährung vorkommen, dass solche Entgelte auch noch später berechnet werden, insbesondere, wenn angefallene Roaming-Gebühren, die von Drittbetreibern erhoben werden, verspätet übermittelt werden.

  7. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges behält sich Yukatel ausdrücklich vor.
    Beanstandungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstige nutzungsabhängige Preise von Yukatel sind umgehend nach Zugang der Rechnung an Yukatel zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht (8) Wochen ab Rechnungszugang bei Yukatel eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung; Yukatel wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

§ 8 Änderungen dieser AGB, Leistungsbeschreibungen und/oder Preise

  1. Yukatel behält sich das Recht vor, diese AGB zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zu ändern.

    Sollte den Kunden eine solche Änderung bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses schlechter stellen, ist diese Änderung nur wirksam, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht betroffen sind, diese Änderung aufgrund technischer oder rechtlicher Veränderungen (z.B. Änderungen von Gesetzen und/oder sonstigen Normen, Entscheidungen von Gerichten), die nach Vertragsschluss eingetreten sind und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht sicher vorhersehbar waren, die Yukatel nicht veranlasst und auf die Yukatel keinen Einfluss hat, erforderlich ist und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses spürbar stören würde. Wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung.

  2. Yukatel ist ferner berechtigt, Anpassungen und/oder Ergänzungen dieser AGB vorzunehmen, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages auf Grund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.

  3. Yukatel ist berechtigt, ihre Leistungsbeschreibungen zu ändern, wenn dies auf triftigen Gründen erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt wird (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten). Und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder, wenn Dritte, von denen Yukatel zur Erbringung der Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.

§ 9 Vertragslaufzeit / Kündigung

  1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus den Einzel- / Rahmenverträgen.

  2. Der Vertrag kann gemäß der in den Einzel-/Rahmenverträgen vertraglich festgelegten Fristen ordentlich gekündigt werden. In der Regel sind die Kündigungsfristen zwischen 1 und 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit.

  3. Soweit der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, verlängert er sich entsprechend der im Einzel- / in den Rahmenverträgen vereinbarten Laufzeit.

  4. Das Recht zur Erklärung einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  5. Die Erklärung einer Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann auch per Post, E-Mail und Telefax erfolgen. Eine mündliche Kündigungserklärung, bspw. auf telefonischem Wege ist nicht zulässig.

  6. Mit der Kündigung des M2M-Mobilfunkvertrages enden auch alle Vertragsverhältnisse über zusätzliche Leistungen (z.B. hinzugebuchte Optionen). Die Kündigung einer zusätzlichen (gebuchten) Leistung lässt den dieser zu Grunde liegenden M2M-Mobilfunkvertrag jedoch unberührt.

§ 10 Qualität der M2M-Telekommunikationsleistungen

  1. Der Kunde erkennt an, dass die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen (i) nur innerhalb der betrieblichen Reichweite der/des von Yukatel angebotenen Kernnetze(s) verfügbar sind und (ii) aufgrund von Übertragungseinschränkungen, die durch eine konzentrierte Nutzung oder Kapazitätsbegrenzungen oder aufgrund von Änderungen, Modifizierungen, Aktualisierungen, Verlegungen, Reparaturen, Wartungen der Anlagen oder ähnlichen Tätigkeiten, die für den angemessenen oder verbesserten Betrieb der Anlagen erforderlich sind, entstehen, vorübergehend unterbrochen, begrenzt oder auf sonstige Weise eingeschränkt sein können. Yukatel übernimmt in solchen Fällen gegenüber dem Kunden keine Haftung in Bezug auf (i) Ansprüche oder Schadensersatz aufgrund einer Versorgungslücke bzw. der mangelnden Verfügbarkeit der M2M-Leistung oder (ii) eine Unterbrechung, Begrenzung oder sonstige Einschränkung der M2M-Leistung oder (iii) höhere Gewalt.

  2. Yukatel übernimmt ebenfalls keine Verantwortung für Störungen, die sich aus den funktechnischen, atmosphärischen oder geographischen Umständen am jeweiligen Standort der Datenübertragungseinrichtung bzw. eines M2M-Geräts ergeben, bzw. für solche Störeinflüsse, die sich dort nachträglich ergeben. Yukatel gilt nicht als Verwenderin von Inhalten Dritter, auf die über die M2M-Leistung zugegriffen werden kann. Yukatel ist gegenüber dem Kunden nicht für Inhalte, einschließlich Informationen, Meinungen, Beratungen, Erklärungen, oder für Leistungen, die von Dritten erbracht werden und auf die über die M2M- Leistung zugegriffen werden kann, oder für hieraus entstehende Schäden, verantwortlich. Yukatel übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Nützlichkeit der Informationen, die über die M2M-Leistung erhalten werden.

  3. Yukatel übernimmt keine Verantwortung für die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten oder Informationen, die an eine M2M-Plattform gesendet werden oder darin enthalten sind oder für solche Daten, die von einer M2M-Plattform weitergegeben werden.

  4. Im Falle des Austauschs fehlerhafter SIM-Karten, die in M2M-Geräte, sonstiger Hardware oder Module integriert wurden, übernimmt Yukatel keinerlei Kosten für den Ausbau fehlerhafter SIM-Karten und den Einbau neuer SIM-Karten. Im Hinblick auf den durch einen Gewährleistungsfall bedingten Stillstand („downtime“) von Geräten, sonstiger Hardware oder Modulen in oder an denen die zum Austausch ausgebauten SIM-Karten verbaut waren, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.

  5. Yukatel kann eine überlassene SIM-Karte aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund notwendiger technischer Änderungen, gegen eine Ersatzkarte austauschen. Der Kunde ist in angemessenem Umfang verpflichtet, bei dem Austausch mitzuwirken.

  6. Die Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes hängt im Übrigen allein von der Infrastruktur der jeweiligen Netzbetreiber ab. Yukatel hat auf die Bereitstellung und Verfügbarkeit eines Mobilfunknetzes keinen Einfluss.

§ 11 Gewährleistung für Sachmängel

  1. Der Kunde wird Yukatel etwaige Sachmängel (v.a. an der SIM-Karte oder eSIM) in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen unverzüglich nach Kenntnis des Mangels in Textform gegenüber anzeigen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels.

  2. Soweit ein Sachmangel vorliegt, stehen dem Kunden folgende Ansprüche zu:

    1. das Recht auf Nacherfüllung. Yukatel entscheidet in eigenem Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung oder Neuherstellung erfolgt. Yukatel wird die Interessen des Kunden hierbei angemessen berücksichtigen;

    2. bei Dauerschuldverhältnissen und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung einer laufenden Vergütung sowie nach Fehlschlagen der Nacherfüllung auf Kündigung des Vertrages und/oder Schadenersatz.

    3. bei Kauf- oder Werkleistungen nach Fehlschlägen oder Nacherfüllung das Recht auf Minderung der Vergütung, auf Rücktritt und/oder Schadensersatz.

    4. Für Schadenersatzansprüche des Kunden findet die unter § 10 dieser AGB getroffene Regelung Anwendung.

    5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem nach den gesetzlichen Regelungen die Verjährung beginnt.

    6. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 479 BGB bleiben hiervon unberührt. Dies gilt auch, soweit (i) gemäß § 439 Absatz 1 Nr. 2 BGB und gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB längere Verjährungsfristen vorgesehen sind, (ii) bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Yukatel, (iii) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, (iv) in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (v) für die unter § 12 Absatz 1 ProdHaftG getroffenen Regelungen.

    7. Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch Yukatel führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.

    8. Sachmängelgewährleistungsansprüche des Kunden sind bei SIM-Karten und eSIMs dann stets ausgeschlossen, wenn der Kunde die SIM-Karten und/oder eSIMs nach Anlieferung verändert, nicht sachgemäß installiert, missbräuchlich genutzt oder beschädigt hat.

§12 Haftung

  1. Soweit eine Verpflichtung von Yukatel als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Endnutzer besteht, ist die Haftung gemäß § 70 TKG auf 12.500 Euro je Endnutzer begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht.

  2. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Yukatel herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.

  3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.

  4. Für fahrlässig verursachte Schäden haftet Yukatel im Übrigen nur bei Verletzung einer Pflicht, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages wesentlich ist und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

  5. Für den Verlust von Daten haftet Yukatel bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang der unter Absatz 3 getroffenen Regelung nur, sofern und soweit der Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Führt der Kunde keine solchen Datensicherungen durch, ist die Haftung auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich gewesen wäre, sowie dem Schaden, der durch den Verlust aktueller Daten, die auch bei täglicher Datensicherung verloren gegangen wären, eingetreten ist.

  6. Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen (§ 536a BGB). Die unter § 10 Absatz 2 und Absatz 3 getroffenen Regelungen bleiben hiervon unberührt.

  7. Soweit die Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.

  8. Die Haftung nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleibt unberührt.

§ 13 Nutzung durch Dritte

Das Vertragsverhältnis berechtigt den Kunden nicht unmittelbar, unter Einsatz der von Yukatel überlassenen SIM-Karten selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten aufzutreten und gewerblich Mobilfunk-Leistungen, Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten. Der Kunde ist verpflichtet vor der Erbringung dieser Leistungen die gesetzlichen Pflichten von Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu erfüllen. Zu diesen gehören in Deutschland z. B. behördliche Anmeldepflichten, Roaming Regulierung, Nummerierungsregelungen, Notruf im öffentlichen Telefondienst, behördliche Auskunftsersuchen, Identitätsprüfung bei kundenseitigen Prepaid-Angeboten, telekommunikationsspezifische Kunden- und Datenschutzvorschriften.

§ 14 Regulatorische Informationen

  1. Informationen über den/die der von Yukatel angebotenen Netzbetreiber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzwerkverbind übermittelt Yukatel auf Verlangen.

  2. Kontaktadressen im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Diensten stehen auf der Webseite von Yukatel zur Verfügung.

  3. Im Falle eines Streits mit Yukatel über die in § 68 ff TKG genannten Fälle kann der Kunde nach einem vorherigen Einigungsversuch mit Yukatel bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur in Bonn durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.

  4. Der Kunde kann verlangen, dass die Nutzung seines Netzzuganges für bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist und/oder dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.

  5. Eine Auflistung der Maßnahmen, mit denen Yukatel / die angebotenen Mobilfunknetzbetreiber auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen oder Schwachstellen reagieren kann / können, übermittelt Yukatel auf Verlangen.

§ 15 Datenschutz

  1. Die Datenschutzrichtlinie von Yukatel ist Bestandteil des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages. Die Datenschutzrichtlinie kann auf der Webseite von Yukatel eingesehen werden und wird dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Yukatel achtet die Privatsphäre ihrer Kunden. Dennoch können die vertragsgegenständlichen Leistungen Gegenstand von Überwachungsmaßnahmen durch Strafverfolgungsbehörden und anderer staatlicher Stellen sein. Darüber hinaus kann Yukatel gezwungen sein, personenbezogene Daten weiterzugeben, wenn die zuständigen staatlichen Stellen oder ein Gerichtsbeschluss dies verlangen.

  2. Yukatel nutzt und verarbeitet die personenbezogenen Daten und Verkehrsdaten des Kunden ausschließlich in Übereinstimmung mit dem TKG und den jeweils geltenden Datenschutzgesetzen oder soweit der Kunde in eine weitergehende Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung eingewilligt hat.

  3. Soweit der Kunde eine zur Verfügung gestellte Plattform zur Verwaltung von personenbezogenen Daten nutzen möchte, die nicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben der spezialgesetzlichen Telekommunikationsgesetze unterliegen, weist Yukatel ausdrücklich auf die datenschutzrechtliche Verantwortung des Kunden hin.

  4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass alle von Yukatel verarbeiteten Daten an weitere Plattformbetreiber übermittelt werden können. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich der Erfassung der Nutzungsdaten innerhalb der Plattformen von Yukatel und deren Erfüllungsgehilfen stattfindet. Die Verarbeitung von Daten (insbesondere Verkehrsdaten) in dieser Hinsicht kann somit ggfs. (auch) ausländischem Recht unterliegen. Yukatel ist zudem berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden (und seiner Kunden) über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) hinaus zum übertragen, sofern dies für die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Dienste erforderlich ist. Falls Yukatel solche personenbezogenen Daten aus dem EWR hinaus übermitteln, werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Übertragung angemessenen Schutzmaßnahmen unterliegt, sowie dass diese Schutzmaßnahmen nicht weniger streng sind als die in der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Der Kunde stimmt hiermit zu, dass Yukatel seine personenbezogenen Daten unter den vorgenannten Bedingungen aus dem EWR hinaus übertragen darf und wird von seinen (End-) Kunden eine entsprechende Zustimmung zu Gunsten von Yukatel einholen.

§ 16 Einsatz von Unterauftragnehmern

  1. Yukatel ist jederzeit berechtigt, Leistungen durch Dritte als Unterauftragnehmer (Subunternehmer) zu erbringen.

  2. Die Abtretung von Rechten oder die Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag kann der Kunde nur nach vorheriger Zustimmung von Yukatel in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) auf einen Dritten übertragen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

§ 17 Geheimhaltung

  1. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AGB sind sämtliche Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile dem Kunden allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich, daher von wirtschaftlichem Wert für Yukatel sind, bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht, und die der Kunde rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt.

  2. Keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind solche Informationen, von denen der Kunde nachweisen kann, dass

    1. sie zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder danach bekannt werden, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieser Vereinbarung oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht; oder

    2. sie dem Kunden zum Zeitpunkt der Einbeziehung dieser AGB bereits bekannt waren, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht; oder

    3. sie dem Kunden von dritter Seite nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung dieser AGB mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht werden, ohne dass die Mitteilung oder das Bekanntmachen durch den Dritten unter Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieser AGB oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erfolgt und nicht durch ein Verhalten erlangt wurden, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.

  3. Der Kunde wird alle vertraulichen Informationen gegenüber Dritten, einschließlich Behörden, stets streng vertraulich behandeln und geheim halten und sie ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung von Yukatel (i) nicht zu einem anderen als dem unter diesem Vertrag vereinbarten Zweck, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken, nutzen und (ii) nicht an Dritte ganz oder teilweise weitergeben oder diesen offenlegen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch mit dem Kunden gemäß den Regelungen der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen und/oder deren Mitarbeiter und/oder Berater.

  4. Wenn und soweit der Kunde gesetzlich, aufgrund einer für ihn verbindlichen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen weiterzugeben oder zu veröffentlichen, finden die unter § 15 Absatz 1 vereinbarten Pflichten keine Anwendung.

  5. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, Yukatel vor der Weitergabe oder Offenlegung von vertraulichen Informationen stets so rechtzeitig hierüber in Textform zu informieren, dass die Form und der Umfang der Weitergabe bzw. der Offenlegung mit Yukatel besprochen und abgestimmt werden können und die Parteien in der Lage sind, geeignete Maßnahmen zur Verminderung eines etwa hierdurch entstehenden Schadens zu ergreifen.

§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Der Kunde kann gegen Ansprüche von Yukatel nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung aus diesem Vertragsverhältnis (= identische Kundennummer) stammt und rechtskräftig festgestellt ist oder von Yukatel anerkannt wird.

  2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Ansprüche von Yukatel ist nur zulässig, sofern und soweit der Anspruch des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis (= identische Kundennummer) herrührt und rechtskräftig festgestellt oder von Yukatel anerkannt wird.

§ 19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Kaufrechts der Vereinten Nationen.

  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.

§ 20 Sonstiges

  1. Alle Mitteilungen einer Partei an die andere Partei in Zusammenhang mit diesem Vertrag und den hierauf beruhenden Rahmenverträgen und/oder Einzelverträgen haben in Textform zu erfolgen, sofern nicht nach dem Gesetz oder in dieser Vereinbarung etwas anders ausdrücklich bestimmt ist.

  2. Die Nichtausübung oder Nichtdurchsetzung eines unter diesem Vertrag gewährten Rechts durch Yukatel führt nicht zum Verzicht auf dieses Recht oder andere Rechte.

  3. Aus rechtlichen Gründen darf Yukatel einen EVN nur dann bereitstellen, wenn der Kunde dies ausdrücklich und nachweislich verlangt hat.

  4. Der Kunde erklärt vorsorglich, dass alle seine Mitarbeiter bereits über die Bekanntgabe von Verbindungsdaten informiert wurden und alle zukünftigen Mitarbeiter unverzüglich darüber informiert werden. Ergänzend erklärt der Kunde, dass, sofern vorhanden, der Betriebsrat oder die Personalvertretung beteiligt wurde, bzw. dass dies gemäß den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich war.

  5. Die M2M Telekommunikationsdienstleistungen können deutschen, europäischen und – falls sie in USA erbracht werden – amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargo-Bestimmungen unterliegen. Der Kunde ist stets für die Einhaltung der diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

§ 21. Änderungen dieser Grundlagen

  1. Yukatel GmbH ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt.  Yukatel GmbH  wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen diese Änderungen der Zustimmung des Kunden.

    Yukatel GmbH ist ferner berechtigt, die jeweiligen Tarife höchstens einmal im Jahr an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Auch Absenkungen von Preisen können vorgenommen werden, wenn entsprechend diese Kosten fallen. Diese Änderungen werden dem Kunden im Einzelnen – ggf. auch im Rahmen der Abrechnung – in Textform mitgeteilt.

  2. Kunden werden bei Preiserhöhungen über den Postweg informiert und können dieser mit einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens widersprechen.

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